Rechtliche Grundlagen
Dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) gehören die Schulleitung und je drei Vertreter der Lehrer*innen, der Schüler*innen und der Erziehungsberechtigten an.
Jedem Mitglied der im SGA vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Eltern) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist ebenso unzulässig wie die Übertragung der Stimme auf eine andere Person. Die Schulleitung hat keine beschließende Stimme.
Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer*innen, Schüler*innen und Elternvertreter*innen für dieses Schuljahr, stattzufinden.
Den Vorsitz im SGA führt die Schulleitung.
Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer*innen, der Schüler*innen und der Elternvertreter*innen sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
Schulgemeinschaftsausschuss lt. § 64 Schulunterrichtsgesetz